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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FIRMA BRÜDER RATH STEINBRÜCHE GES.M.B.H.
1. Bei Geschäften mit Verbrauchern, die dem Konsumentenschutz unterliegen, gelten die Punkte 3, 6, 9, 14 und 16 nicht.
2. Sämtliche Preise verstehen sich bei der Preisliste "Stainz" ab Werk Stainz, bei der Preisliste "Ried" ab Werk Ried im Traunkreis und bei der Preisliste "Wöllersdorf" ab Werk Wöllersdorf (EXW) gemäß Incoterms, Stand 1976.
3. Angebote gelten vorbehaltlich des endgültigen Vertragsabschlusses nur nach schriftlicher Auftragsbestätigung.
4. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, in seiner Bestellung Art, Maße und Umfang sowie den gewünschten Liefertermin unmißverständlich zu präzisieren. Wenn als Lieferbedingung "ab Werk" vereinbart ist, gilt der Liefertermin als erfüllt, wenn der Verkäufer/Lieferant die bestellte Ware in seinem Werk spätestens am letzten Tag der vereinbarten Lieferzeit dem Käufer/Besteller bzw. dem von diesem beauftragten Spediteur oder Frachtführer zur Verfügung stellt.
5. Höhere Gewalt, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Probleme bei den Bruch- und/oder Verarbeitungsvorgängen und sonstigen unvorhergesehenen bzw. unvorhersehbaren Ereignissen berechtigen den Verkäufer/Lieferanten, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung entsprechend zu verlängern.
6. Der Verkäufer/Lieferant wird sich bemühen, die zugesagten Liefertermine pünktlich zu erfüllen. Aus einer etwaigen verspäteten Lieferung kann der Käufer/Besteller jedoch nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag in Anspruch nehmen bzw. werden vom Verkäufer/Lieferanten keine Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung anerkannt.
7. Auf Grund Lieferbedingung "ab Werk" hat der Käufer/Besteller für den Versand bzw. den Transport der Ware selbst zu sorgen bzw. dem Verkäufer/Lieferanten entsprechende Anweisungen zu geben. Gefahrenübergang erfolgt mit Absendung der Lieferung. Der Versand der Liefergegenstände erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers/Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart sind. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehen Verladung und Versand der Liefergegenstände auf Rechnung des Bestellers. Im Falle von Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Käufer/Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
8. Ausdrücklich festgestellt wird, daß es sich bei den Waren des Verkäufers/Lieferanten um Natursteinprodukte handelt und diese daher hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden können. Abweichungen in dieser Hinsicht werden vom Käufer/Besteller ausdrücklich in Kauf genommen, und zwar auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Druchschnittsmustern zu erfolgen hat. Festgestellt wird weiters, daß es bei Natursteinmaterial zu Farbänderungen bzw. Nachrosten kommen kann.
9. Beanstandungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn sie bereits bei Übernahme schriftlich oder mündlich (gegen Bestätigung) vorgebracht werden. Die Prüfung der Ware hat stets vor einer weiteren Be- oder Verarbeitung bzw. Verlegung zu erfolgen. Beanstandungen nachher können vom Verkäufer/Lieferanten nicht anerkannt werden.
10. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen Schadenersatzansprüche bei Geschäften mit Verbrauchern, die dem Konsumentenschutz unterliegen, im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
11. Bei Überschreiten des Zahlungszieles ist der Verkäufer/Lieferant berechtigt, 12% Verzugszinsen zu berechnen. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich im Falle seiner Säumigkeit, dem Verkäufer/Lieferanten die Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
12. Der Käufer/Besteller anerkennt ausdrücklich, daß der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle Lieferungen des Verkäufers/Lieferanten als vereinbart gilt. Der Verkäufer/Lieferant behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt etwaiger Zinsen und Spesen das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung mittels Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen. Solange das Eigentumsrecht des Verkäufers/Lieferanten nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung und/oder Be- und Verarbeitung durch den Käufer/Besteller als Beauftragter des Verkäufers/Lieferanten für diesen, ohne daß der Käufer/Besteller daraus eine Forderung gegen den Verkäufer/Lieferanten erlangt. Veräußert der Käufer/Besteller die Ware des Verkäufers/Lieferanten oder baut er sie in ein Grundstück oder Gebäude ein, so tritt er dem Verkäufer/Lieferanten schon heute im voraus sämtliche ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Kaufpreis- oder sonstige Forderungen gegen den Dritten mit allen Rechten ab. Von einer Weiterveräußerung und/oder Be- und Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Verkäufer/Lieferant unverzüglich zu informieren. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, über Verlangen des Verkäufers/Lieferanten den Dritten vor der Abtretung seiner Forderung an den Verkäufer/Lieferanten zu unterrichten und diesbezüglich dem Verkäufer/Lieferanten gegenüber den Nachweis zu erbringen. Weiters ist der Käufer/Besteller verpflichtet, dem Verkäufer/Lieferanten abgetretenen Forderungen anzuzeigen. Er verpflichtet sich weiters, dem Verkäufer/Lieferanten auf Verlangen die Namen und die Adressen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung seiner Forderungen anzuzeigen und - falls erforderlich - dem Verkäufer/Lieferanten eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.
13. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer/Lieferant nicht verpflichtet, weitere Lieferungen an den Käufer/Besteller auszuführen. Befindet sich der Käufer/Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer/Lieferant berechtigt, vor Auslieferung von weiteren Bestellungen Bezahlung vor Lieferung der Ware zu verlangen.
14. Sollten mittels Schriftverkehr oder mündlichen Absprachen von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, so haben diese nur dann und insoweit Gültigkeit, als sie vom Verkäufer/Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
15. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt das Werk Stainz, Wald 102, 8510 Stainz, das Werk Ried im Traunkreis, Voitsdorferstraße 27, 4551 Ried im Traunkreis oder das Werk Wöllersdorf, Römerstraße 1, 2752 Wöllersdorf, abhängig davon, an welches Werk der Auftrag erteilt wurde.
16. Für alle Streitigkeiten aus diesen Geschäftsfällen wird zwischen Verkäufer/Lieferanten und Käufer/Besteller ungeachtet der Höhe des Streitwertes die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Stainz als Wahlgerichtsstand gemäß § 104 JN vereinbart, wobei österreichisches Recht zur Anwendung zu gelangen hat.
17. Bei Zustellung durch betriebseigene LKW's muß die Befahrbarkeit der Abladestelle bis 26 Tonnen Gesamtgewicht gegeben sein.
18. Durch die Neufassung der vorliegenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden alle bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers/Lieferantens ersetzt.
Brüder Rath, Steinbrüche Ges.m.b.H.
A-8510 Stainz - Wald 102
LG Graz unter FB-Nr.: FN69598a
UID-Nr.: ATU 27302709
Wirtschaftskammer Österreich, Fachgruppe Stein- und keramische Industrie (www.wko.at)
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A-8510 Marhof bei Stainz,
Wald-Süd 102
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+43 (0)3463/2191-0
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Römerstraße 1
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